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§ 1 Name und Sitz der Gesellschaft
1.1 Die Gesellschaft führt den Namen „Alvar-Aalto-Gesellschaft e.V.“ und hat ihren Sitz in München.
 
1.2 Ihr Zuständigkeitsbereich ist der europäische Raum.
 
1.3 Sie ist im Vereinsregister München eingetragen.
 
§ 2 Ziele und Aufgaben der Gesellschaft
Zweck der Gesellschaft ist die Förderung von Kunstund Kultur, dabei ist die Gesellschaft selbstlos tätig. Sie verfolgt nicht inerster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Ziele und Aufgaben der Alvar-Aalto-Gesellschaft e.V. sind die Förderung von Kenntnis, Pflege und Verbreitung des Werkes vonAlvar Aalto im Besonderen sowie der finnischen Architektur und Design im Allgemeinen.
 
2.1 Um diese Ziele und Aufgaben zu erfüllen, führt die Gesellschaft Veranstaltungen durch, die das Werk von Alva Aalto und anderer finnischer Architekten und Designer betreffen. Bei den Veranstaltungen handelt es sich um Vorträge, Tagungen und Ausstellungen, die jedoch
keine Verkaufsausstellungen sind.
 
2.2 Die Gesellschaft fördert darüber hinaus die Veröffentlichungstätigkeit über das Leben und Werk des Architekten Alvar Aalto und anderer finnischer Architekten und Designer.
Die Gesellschaft gibt selber Veröffentlichungen, wie Kataloge, wissenschaftliche Abhandlungen und Bildmaterial heraus, die das Leben, die Forschung und das Werk des Architekten Alvar Aalto und anderer finnischer Architekten betreffen.
 
2.3 Die Gesellschaft arbeitet zum Zwecke des Erfahrungsaustausches zusammen mit der Alvar-Aalto-Gesellschaft in Finnland „Alvar-Aalto-Seura r.y.“ sowie mit Alvar-Aalto-Gesellschaften weltweit. Dabei handelt es sich jeweils um vollkommen eigenständige Einrichtungen.
 
2.4 Zu den Zielen gehört ferner die Förderung des Nachwuchses in Architektur und Design durch Ausstellungen und Halten von Vorträgen, um dem Werk von Alvar Aalto oder anderer finnischer Architekten und Designer zu dienen
 
§ 3 Zweck der Gesellschaft
3.1 Die Gesellschaft verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenverordnung.
 
3.2 Die für die Gesellschaft erforderlichen Mittel werden durch Beiträge, Geld- und Sachspenden sowie aus Erträgen des Gesellschaftsvermögens aufgebracht.
 
3.3 Die Mittel der Gesellschaft dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln der Gesellschaft.
 
3.4 Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Gesellschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Mitgliedschaft
4.1 Der Gesellschaft können natürliche und juristische Personen als ordentliche oder fördernde Mitglieder beitreten.
 
4.2 Die ordentliche oder fördernde Mitgliedschaft wird auf schriftlichen Antrag durch Beschluß des Vorstands erworben.
 
4.3 Für den Fall der Ablehnung eines Antrages auf Erwerb der Mitlgiedschaft durch den Vorstand hat die Mitgliederversammlung durch den Beschluß endgültig über den Antrag zu entscheiden.
 
4.4 Die Ehrenmitgliedschaft wird durch Beschluß der Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstands erworben.
 
4.5 Der von den ordentlichen Mitgliedern zu entrichtende Jahresbeitrag wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Fördernde Mitglieder entrichten neben ihrem Jahresbeitrag eine Spende.
 
4.6 Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Tod bzw. bei juristischen Personen und Personenvereinigungen durch die Liquidation oder durch den Ausschluß des Mitglieds aus wichtigem Grund. Der Austritt ist schriftlich zum Ende eines Kalenderjahrs mit einer Frist von 3 Monaten gegenüber dem Vorstand zu erklären. Der Ausschluß von Mitgliedern erfolgt durch Beschluß des Vorstands mit einer Mehrheit von mindestens 3 Vierteln der ab gegebenen Stimmen.
 
§ 5 Organe der Gesellschaft
Organe der Gesellschaft sind:
a.) die Mitgliederversammlung
b.) der Vorstand.
 
§ 6 Mitgliederversammlung
6.1 Jedes Mitglied hat in der Mitgliederversammlung eine Stimme.
 
6.2 Der Mitgliederversammlung obliegt:
a.) die Wahl des Vorstands,
b.) die Wahl des Rechnungsprüfers,
c.) die Entgegennahme und Genehmigung des Jahresberichts des Vorstands und der Jahresabrechnung sowie die Entlastung des Vorstands und des Rechnungsprüfers,
d.) die Beschlussfassung über die Anträge auf Änderung der Satzung oder die Auflösung des Vereins,
e.) die Beschlussfassung über sonstige zur Mitgliederversammlung eingebrachten Anträge von Mitgliedern,
f.) die Festsetzung des Jahresbeitrags.
 
6.3 Die ordentliche Mitgliederversammlung trifft alljährlich zusammen. Sie ist mindestens einen Monat vor der Versammlung durch den Vorsitzenden oder einen seiner Stellvertreter schriftlich einzuberufen. Der Einladung ist die Tagesordnung beizufügen. Vorgesehene Satzungsänderungen sind mit der Tagesordnung im Wortlaut mitzuteilen. Anträge zur Tagesordnung sollen spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung
schriftlich beim Vorstand eingegangen sein.
 
6.4 Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist auf Beschluß des Vorstands oder auf schriftlichen Antrag von mindestens einem Drittel der Mitglieder einzuberufen. Die Einladung muß spätestens zwei Wochen vor der Versammlung erfolgen.
 
6.5 Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden der Gesellschaft, im Falle seiner Verhinderung, von einem Mitglied des geschäftsführenden Vorstands geleitet. Sie ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet bei Wahlen das Los, sonst die Stimme des Leiters der Mitgliederversammlung. Zu Beschlüssen über die Änderung der Satzung oder die Auflösung des Vereins ist Dreiviertelmehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich.
 
6.6 Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, das vom Versammlungsleiter und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist.
 
6.7 Beschlüsse über Satzungsänderungen, welche diein § 3 genannten
gemeinnützigen Zwecke betreffen, bedürfen der Einwilligung des zuständigen Finanzamts.
 
6.8 Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
 
§ 7 Vorstand
7.1 Der Vorstand der Gesellschaft setzt sich zusammen aus dem geschäftsführenden Vorstand und mindestens drei, höchstens acht weiteren Mitgliedern des Vorstands
 
7.2 Der geschäftsführende Vorstand besteht aus
dem Vorsitzenden
dem 1. stellvertretenden Vorsitzenden
dem 2. stellvertretenden Vorsitzenden
dem Schatzmeister
dem Schriftführer.
 
7.3 Jeweils zwei Mitglieder des geschäftsführendenVorstands vertreten die
Gesellschaft gerichtlich und außergerichtlich im Sinne des § 26 BGB.
 
7.4 Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn der Vorsitzende oder einer seiner Stellvertreter sowie zwei weitere Mitglieder des Vorstands gemäß § 7 Ziffer 1 anwesend sind.
 
7.5 Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt. Der geschäftsführende Vorstand und die weiteren Mitglieder werden auf Dauer von vier Jahren gewählt. Der Vorsitzende wird auf Vorschlag des Vorstands von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von fünf Jahren gewählt. Er kann danach für eine Periode von fünf Jahren wiedergewählt werden. Die Mitglieder des Vorstands bleiben auch nach Ablauf ihrer Amtszeit so lange im Amt, bis die neu gewählten Mitglieder ihr Amt angenommen haben. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus seinem Amt aus, so ist der übrige Vorstand berechtigt, für die Zeit bis zur nächsten Mitgliederversammlung die erforderliche Ersatzwahl vorzunehmen.
 
7.6 Der Vorstand führt die Geschäfte der Gesellschaft, soweit sie nicht der Mitgliederversammlung übertragen sind und vollzieht die Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Er gibt sich eine Geschäftsordnung.
 
§ 8 Kuratorium
Der Vorstand beruft ein Kuratorium.
 
8.1. Das Kuratorium berät den Vorstand auf Wunsch in wichtigen Angelegenheiten. Es hat die Aufgabe, alle in Betracht kommenden Institutionen für die Ziele der Gesellschaft zu interessieren.
 
8.2 Mitglieder des Kuratoriums sollen natürliche Personen sein, die persönlich oder als Repräsentanten des öffentlichen Lebens, insbesondere der Wissenschaft, Kunst, Kultur, Medien, Politik und Wirtschaft die Ziele der Gesellschaft in besonderer Weise fördern können.
 
8.3 Der Vorsitz im Kuratorium wird vom Vorsitzenden der Gesellschaft wahrgenommen. Die übrigen Vorstandsmitglieder sind nicht Mitglieder des Kuratoriums.
 
8.4 Das Kuratorium soll mindestens einmal jährlichzu einer Sitzung zusammentreten. Der Vorsitzende beruft die Sitzungen des Kuratoriums mit einer Frist von einem Monat ein. An den Sitzungen können die Mitgliede des Vorstands teilnehmen.
 
§ 9 Auflösung der Gesellschaft
9.1 Die freiwillige Auflösung der Gesellschaft erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung. Eine Dreiviertelmehrheit der abgegebenen Stimmen ist erforderlich.
 
9.2 Die Beschlussfassung über die Auflösung kann nur erfolgen, wenn diese inder Einladung zur Mitgliederversammlung als Gegenstand der Tagesordnung aufgeführt ist.

9.3 Bei Auflösung oder Aufhebung der Gesellschaft oder Wegfall ihres bisherigen Zwecks fällt das Vermögen der Gesellschaft an die deutsch-finnische Gesellschaft e.V., die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
 
9.4 Tag der Errichtung der Gesellschaft ist der 2.Februar 1994, der Ort der Errichtung ist München.
 
Vorstand (am Tag der Errichtung)
Antero Markelin, Stuttgart – Professor
Dr. Winfried Nerdinger, München – Professor
Karl Mang, Wien – Professor
Ritva Liisa Elomaa, Bonn – Botschaftsrätin
Thomas Hammer, München – Architekt
Wolfgang Stock, München – Journalist
Dr. Steffen Prager, München – Rechtsanwalt